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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Witt Schädlingsbekämpfung & Wildtiermanagement
Stand: Juni 2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen

Witt Schädlingsbekämpfung & Wildtiermanagement
Inhaber: Jens Witt
Am Pool 3
25795 Weddingstedt
Deutschland

Telefon: 0481 68375236
Mobil / WhatsApp: 0172 191 05 55
E-Mail: [email protected]

nachfolgend „Auftragnehmer" genannt, und seinen Auftraggebern.

1.2 Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sowie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.

1.3 Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen der Schädlingsbekämpfung, Schadnagerbekämpfung, Insektenbekämpfung, Schädlingsprävention, Schädlingsmonitoring, Taubenabwehr, Mardervergrämung, Wildtiermanagement, Beratung, Kontrolle, Dokumentation, Montage und damit verbundene Nebenleistungen.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer erbringt professionelle Dienstleistungen im Bereich Schädlingsbekämpfung und Wildtiermanagement.

2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Servicevertrag, dem Einsatzbericht oder einer individuellen Vereinbarung.

2.3 Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen nach fachlichem Ermessen, dem Stand der Technik, den geltenden Produktvorgaben sowie den jeweils anwendbaren gesetzlichen, technischen und behördlichen Vorgaben.

2.4 Eine vollständige, sofortige oder dauerhafte Schädlingsfreiheit, Marderfreiheit, Taubenfreiheit, Nagerfreiheit oder Wildtierfreiheit wird nicht garantiert, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots, mündliche oder schriftliche Auftragserteilung, elektronische Bestätigung, Terminvereinbarung oder tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge aus sachlichen Gründen abzulehnen, insbesondere wenn die Durchführung rechtlich unzulässig, fachlich nicht vertretbar, tierschutzrechtlich bedenklich, artenschutzrechtlich unzulässig, sicherheitsrelevant problematisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist.

4. Leistungsumfang und fachliche Durchführung

4.1 Der Auftragnehmer entscheidet nach fachlicher Einschätzung über die geeignete Vorgehensweise, sofern keine bestimmte Methode ausdrücklich vereinbart wurde.

4.2 Leistungen können insbesondere umfassen:

  • Befallsaufnahme und Befallsanalyse
  • Beratung und Prävention
  • Bekämpfungsmaßnahmen
  • Monitoring und Dokumentation
  • Kontrolltermine und Nachkontrollen
  • Einsatz von Köder-, Fallen- und Stationssystemen
  • Einsatz von Biozid-Produkten
  • Abdichtungs-, Ausschluss- und Vergrämungsmaßnahmen
  • Montage von Taubenabwehrsystemen
  • Mardervergrämung
  • Wildtiermanagement
  • Notdiensteinsätze
  • hygienische und bauliche Empfehlungen

4.3 Art, Umfang und Dauer der Maßnahme hängen insbesondere ab von Befallsart, Befallsstärke, Objektzustand, Hygienezustand, Zugänglichkeit, baulichen Mängeln, Witterung, Befallsdruck aus der Umgebung, Verhalten Dritter und Mitwirkung des Auftraggebers.

4.4 Der Auftragnehmer darf die Leistung an neue Erkenntnisse vor Ort anpassen, wenn sich während der Durchführung zeigt, dass eine andere oder zusätzliche Maßnahme fachlich erforderlich ist. Entstehen hierdurch Mehrkosten, werden diese dem Auftraggeber vor Durchführung mitgeteilt, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

5. Biozid-Produkte, Gefahrstoffe und technische Regeln

5.1 Der Auftragnehmer verwendet Biozid-Produkte, Rodentizide, Insektizide, Fallen, Monitoring- und Vergrämungssysteme ausschließlich nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, Produktzulassungen, Gebrauchsanweisungen, Zusammenfassungen der Produkteigenschaften, Risikominderungsmaßnahmen sowie der einschlägigen technischen Regeln, insbesondere der jeweils aktuellen Technischen Regeln für Gefahrstoffe zur Verwendung von Biozid-Produkten.

5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Maßnahmen abzulehnen, zu unterbrechen oder anzupassen, wenn die Durchführung aufgrund von Gefahrstoffrecht, Biozidrecht, Tierschutzrecht, Artenschutzrecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, behördlichen Vorgaben, Produktzulassungen oder Sicherheitsrisiken nicht oder nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form zulässig ist.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sicherheits-, Sperr-, Lüftungs-, Reinigungs-, Hygiene- und Nutzungshinweise des Auftragnehmers einzuhalten und betroffene Personen entsprechend zu informieren.

6. Schadnagerbekämpfung und Rodentizide

6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei festgestelltem oder fachlich begründetem Verdacht auf Schadnagerbefall geeignete Maßnahmen einzusetzen. Dazu gehören insbesondere Inspektionen, Monitoring, giftfreie Köder, Schlagfallen, Lebendfallen, Köderschutzstationen, elektronische Systeme, Rodentizide und sonstige fachlich geeignete Verfahren.

6.2 Rodentizide, insbesondere antikoagulante Rodentizide, werden nur eingesetzt, soweit dies nach der jeweiligen Zulassung, Gebrauchsanweisung, Zusammenfassung der Produkteigenschaften, Risikominderungsmaßnahmen und den geltenden rechtlichen Vorgaben zulässig ist.

6.3 Der Einsatz von Rodentiziden setzt grundsätzlich einen festgestellten oder fachlich belegbaren Befall voraus. Die Feststellung kann insbesondere durch Sichtkontrolle, Kotspuren, Fraßspuren, Laufwege, Geruch, Nagespuren, technische Systeme, Monitoringköder, Kundennachweise oder sonstige fachlich verwertbare Befallsanzeichen erfolgen.

6.4 Besteht der Befall fort oder tritt er wiederkehrend auf, kann die Bekämpfung mit Rodentiziden über den ersten Bekämpfungszeitraum hinaus fortgeführt werden, sofern dies fachlich erforderlich, dokumentiert und rechtlich zulässig ist.

6.5 Eine fortgesetzte Bekämpfung bei bestehendem oder wiederkehrendem Befall ist von einer befallsunabhängigen Dauerbeköderung zu unterscheiden. Reine Prävention ohne festgestellten oder belegbaren Befall erfolgt vorrangig durch Monitoring, Inspektion, giftfreie Systeme, bauliche Empfehlungen, Hygieneempfehlungen oder technische Überwachung.

6.6 Der Auftraggeber erkennt an, dass Schadnagerbekämpfung regelmäßig mehrere Termine, Kontrollen, Nachlegungen, Anpassungen oder Nachbehandlungen erfordern kann. Diese Termine sind gesondert vergütungspflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

6.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Köderstationen, Fallen, Warnhinweise und Sperrbereiche nicht zu entfernen, zu öffnen, zu versetzen, zu verdecken, zu beschädigen oder Dritten zugänglich zu machen.

6.8 Kinder, Haustiere, Nutztiere und unbefugte Personen sind von Köderstellen, Fallen und behandelten Bereichen fernzuhalten, soweit dies durch den Auftragnehmer angeordnet oder empfohlen wird.

6.9 Tote Schadnager, Köderannahmen, neue Spuren, Gerüche, Schäden, offene Zugänge oder sonstige Befallszeichen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

7. Insektenbekämpfung und sonstige Schädlinge

7.1 Bei Insektenbefall wählt der Auftragnehmer die geeignete Methode nach Befallsart, Befallsstärke, Objektart und rechtlicher Zulässigkeit aus.

7.2 Bei Wespen, Hornissen, Wildbienen oder anderen besonders zu beachtenden Arten erfolgt eine Maßnahme nur, soweit sie rechtlich zulässig und fachlich vertretbar ist. Umsiedlung, Entfernung, Bekämpfung oder Beratung richten sich nach Art, Gefährdungslage, Lage des Nestes und gesetzlichen Vorgaben.

7.3 Bei Schaben-, Bettwanzen-, Floh-, Motten- oder Vorratsschädlingsbefall ist der Auftraggeber verpflichtet, Vorbereitungs-, Reinigungs-, Räumungs-, Wasch-, Entsorgungs- und Nachsorgemaßnahmen einzuhalten. Unterbleibt dies, kann der Bekämpfungserfolg erheblich beeinträchtigt werden.

7.4 Nachbehandlungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder fachlich zwingender Bestandteil der beauftragten Maßnahme sind.

8. Wildtiermanagement, Mardervergrämung und Taubenabwehr

8.1 Leistungen im Bereich Wildtiermanagement, Mardervergrämung und Taubenabwehr können insbesondere Beratung, Inspektion, Vergrämung, Fangmaßnahmen, Ausschlussmaßnahmen, Abdichtungen, Montage von Abwehrsystemen, Dokumentation sowie die Abstimmung mit Behörden umfassen.

8.2 Maßnahmen an Wildtieren, geschützten Arten, europäischen Vogelarten, Nestern, Brutplätzen, Fortpflanzungsstätten oder Ruhestätten erfolgen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

8.3 Soweit Genehmigungen, Zustimmungen, Ausnahmegenehmigungen oder behördliche Freigaben erforderlich sind, kann die Durchführung bis zu deren Vorliegen verweigert, angepasst oder verschoben werden.

8.4 Verzögerungen oder Einschränkungen aufgrund von Tierschutz, Artenschutz, Jagdrecht, Naturschutzrecht, Schonzeiten, Brutzeiten, behördlichen Vorgaben oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

8.5 Bei Mardervergrämung, Taubenabwehr und sonstigen Vergrämungs- oder Ausschlussmaßnahmen wird kein dauerhafter Erfolg garantiert, wenn bauliche Zugänge, Nistmöglichkeiten, Futterquellen, Gewohnheitsverhalten, Nachbarobjekte oder sonstige begünstigende Umstände fortbestehen.

9. Fangmaßnahmen und Umgang mit Wirbeltieren

9.1 Fangmaßnahmen werden nur durchgeführt, soweit sie rechtlich zulässig, fachlich vertretbar und tierschutzgerecht durchführbar sind.

9.2 Lebendfallen, Schlagfallen und sonstige Fangsysteme dürfen nur nach Anweisung des Auftragnehmers behandelt werden. Der Auftraggeber darf sie nicht eigenmächtig öffnen, umstellen, deaktivieren, manipulieren oder entfernen.

9.3 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Tier gefangen wurde, eine Falle ausgelöst hat oder ein Tier verletzt, krank oder tot aufgefunden wird.

9.4 Soweit Tiere getötet werden müssen oder dürfen, erfolgt dies ausschließlich bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes, der erforderlichen Sachkunde und unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorgaben.

9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Maßnahmen abzubrechen oder zu verweigern, wenn eine tierschutzgerechte, sichere oder rechtlich zulässige Durchführung nicht gewährleistet ist.

10. Monitoring- und Serviceverträge

10.1 Serviceverträge können regelmäßige Kontroll-, Monitoring-, Dokumentations-, Präventions- und Bekämpfungsleistungen umfassen.

10.2 Bei Unternehmern beträgt die Mindestlaufzeit eines Servicevertrags, sofern nicht anders vereinbart, 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

10.3 Bei Verbrauchern beträgt die Mindestlaufzeit eines Servicevertrags, sofern nicht anders vereinbart, höchstens 12 Monate. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann vom Verbraucher jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

10.4 Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung monatlich, quartalsweise, jährlich oder nach Einzelterminen.

10.5 Monitoringverträge begründen grundsätzlich eine Kontroll-, Beratungs- und Dokumentationspflicht, jedoch keine Garantie für vollständige Schädlingsfreiheit.

10.6 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach Mahnung berechtigt, laufende Leistungen vorübergehend auszusetzen, ohne hierdurch in Leistungsverzug zu geraten.

11. Bereitgestellte Geräte, Fallen und Systeme

11.1 Köderstationen, Monitoringstationen, Schlagfallen, Lebendfallen, Sensoren, Taubenabwehrsysteme, Marderabwehrsysteme, Dokumentationsordner und sonstige bereitgestellte Gegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern sie nicht ausdrücklich verkauft wurden.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereitgestellte Gegenstände sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung, Manipulation oder Zugriff unbefugter Personen zu schützen.

11.3 Beschädigung, Verlust oder Manipulation sind unverzüglich mitzuteilen.

11.4 Bei Vertragsende sind bereitgestellte Gegenstände herauszugeben oder eine Abholung zu ermöglichen. Erfolgt dies nicht, kann der Auftragnehmer Ersatz-, Such-, Abhol- oder Wiederbeschaffungskosten berechnen.

12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

12.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle relevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Befall, früheren Bekämpfungsmaßnahmen, Haustieren, Kindern, gefährdeten Personen, Lebensmitteln, Futtermitteln, Maschinen, elektrischen Anlagen, sensiblen Bereichen, Gewässernähe, Tierhaltung und baulichen Besonderheiten.

12.2 Der Auftraggeber hat Zugang zu allen erforderlichen Bereichen zu ermöglichen.

12.3 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf bekannte oder erkennbare verdeckte Leitungen, Kabel, Rohre, Hohlräume, Alarmanlagen, technische Einrichtungen sowie sonstige besondere Gefahren oder Risiken hinzuweisen.

12.4 Vorbereitungs-, Reinigungs-, Räumungs-, Abdichtungs-, Lagerungs-, Entsorgungs-, Hygiene- und Sicherheitshinweise des Auftragnehmers sind einzuhalten.

12.5 Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkung, kann dies den Erfolg der Maßnahme verzögern, erschweren oder verhindern. Dadurch entstehende Mehrkosten, Zusatztermine oder erneute Bekämpfungsmaßnahmen trägt der Auftraggeber.

12.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, insbesondere Mieter, Mitarbeiter, Familienangehörige, Nachbarn, Hausverwaltungen oder sonstige Nutzer des Objekts, über erforderliche Sicherheits- und Mitwirkungspflichten zu informieren.

13. Verdeckte Mängel, Fremdquellen und Wiederbefall

13.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Befallsherde, bauliche Mängel oder sonstige Umstände, die bei üblicher Besichtigung nicht erkennbar waren, insbesondere in Hohlräumen, Zwischendecken, Schächten, Fassaden, Dämmungen, Leitungswegen, Kanälen, Dachbereichen oder verdeckten Bauteilen.

13.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Wiederbefall oder Folgeschäden, die durch angrenzende Grundstücke, Nachbargebäude, Kanalisationen, Gewässer, landwirtschaftliche Flächen, Lieferanten, Mieter, Mitarbeiter, Kunden, Tiere, Dritte oder sonstige externe Befallsquellen verursacht oder begünstigt werden.

13.3 Werden empfohlene Hygiene-, Reinigungs-, Lagerungs-, Entsorgungs-, Abdichtungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierenden Wiederbefall, Verzögerungen oder Mehrkosten.

14. Termine, Notdienst und Ausfallkosten

14.1 Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

14.2 Verzögerungen aufgrund von Wetter, Verkehr, Krankheit, Notfällen, behördlichen Vorgaben, Materialverfügbarkeit, Sicherheitsrisiken oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer.

14.3 Der Auftragnehmer bietet, soweit verfügbar, Notdienstleistungen an. Notdienst-, Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und Eilzuschläge können gesondert berechnet werden, sofern sie vereinbart oder vor Leistungserbringung mitgeteilt wurden.

14.4 Wird ein Termin vom Auftraggeber nicht rechtzeitig abgesagt oder kann die Leistung aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht erbracht werden, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anfahrts- oder Ausfallpauschale berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

15. Preise und Zahlungsbedingungen

15.1 Alle Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

15.2 Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

15.3 Rechnungen sind mit Zugang fällig und, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

15.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weitere Verzugsschäden, Mahnkosten und Inkassokosten bleiben vorbehalten.

15.5 Bei laufenden Verträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Preise anzupassen, wenn sich wesentliche Kostenfaktoren verändern, insbesondere Materialkosten, Wirkstoffkosten, Entsorgungskosten, Energiepreise, Lohnkosten, Versicherungen, gesetzliche Anforderungen, Zulassungsvorgaben oder behördliche Auflagen. Bei Verbrauchern erfolgt eine Preisanpassung nur im gesetzlich zulässigen Umfang; bei wesentlichen Preiserhöhungen erhält der Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung.

16. Gewährleistung und Leistungserfolg

16.1 Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit angemessener Sorgfalt aus.

16.2 Der Erfolg von Schädlingsbekämpfungs-, Vergrämungs-, Monitoring- und Wildtiermanagementmaßnahmen hängt von äußeren Faktoren ab. Dazu gehören insbesondere bauliche Mängel, Hygienezustand, Witterung, Befallsdruck aus der Umgebung, Verhalten Dritter, offene Zugänge, Nahrungsquellen, Nistmöglichkeiten und die Mitwirkung des Auftraggebers.

16.3 Eine Garantie für vollständige, sofortige oder dauerhafte Schädlingsfreiheit wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

16.4 Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, berechtigte Mängel durch Nachbesserung zu beheben.

17. Haftung

17.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

17.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

17.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Nutzungsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Mietausfälle oder Reputationsschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

17.4 Für Schäden, die durch unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

17.5 Für Schäden infolge notwendiger Bohrungen, Klebepunkte, Verschraubungen, Montagen, Demontagen, Öffnungen oder baulicher Eingriffe haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese unsachgemäß ausgeführt wurden.

17.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch unsachgemäßen Umgang des Auftraggebers oder Dritter mit Wirkstoffen, Ködern, Fallen, Köderstationen, Geräten, Abwehrsystemen, Warnhinweisen oder Sperrbereichen.

18. Dokumentation, Fotos und Nachweise

18.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Befallsanalyse, Leistungserbringung, Qualitätssicherung, Dokumentation und rechtlichen Absicherung Fotos, Skizzen, Befallsberichte, Kontrollberichte und sonstige Nachweise zu erstellen.

18.2 Personenbezogene Daten, Bildnisse von Personen oder sensible Informationen werden nur verarbeitet, soweit dies zur Vertragserfüllung, Dokumentation oder rechtlichen Absicherung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

18.3 Bei Gewerbekunden können Dokumentationen insbesondere für Hygiene-, Audit-, HACCP-, IFS-, BRCGS-, QS- oder behördliche Nachweispflichten erstellt werden, soweit dies vereinbart wurde.

18.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, eigene Dokumentations-, Hygiene-, Betreiber-, Verkehrs- und Kontrollpflichten zu erfüllen, sofern diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.

18.5 Die Verwendung von Fotos, Videos oder sonstigen Aufnahmen zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung des Auftraggebers.

19. Datenschutz

19.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

19.2 Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf der Webseite des Auftragnehmers.

20. Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

21. Höhere Gewalt und behördliche Einschränkungen

21.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer unvorhersehbarer Ereignisse.

21.2 Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, extreme Witterung, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Tierseuchen, Sperrverfügungen, Streiks, Verkehrsstörungen, Lieferengpässe, Stromausfälle, Krankheit, Biozidverbote, Zulassungsänderungen, Naturschutzanordnungen oder sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

21.3 Dauert die Behinderung länger als 90 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

22.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

22.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

22.4 Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich zulässig.

22.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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Sachkundige Schädlingsbekämpfung und Wildtiermanagement. Für Privathaushalte, Gewerbe, Gastronomie und Immobilienverwaltung.

Leistungen

  • Schadnagerbekämpfung
  • Insektenbekämpfung
  • Wespen & Fluginsekten
  • Vorrats- & Lebensmittelschutz
  • Vogelabwehr & Wildtier
  • Material- & Textilschädlinge
  • Monitoring & Objektbetreuung
  • Standort- & Infrastrukturschutz

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